FinMin Sachsen - Erlass vom 17.02.2011
32 - S 2440 - 11/128 - 8359

FinMin Sachsen - Erlass vom 17.02.2011 (32 - S 2440 - 11/128 - 8359) - DRsp Nr. 2011/80175

FinMin Sachsen, Erlass vom 17.02.2011 - Aktenzeichen 32 - S 2440 - 11/128 - 8359

DRsp Nr. 2011/80175

Bekanntmachung über die Kirchensteuerbeschlüsse im Freistaat Sachsen für das Kalenderjahr 2011

Nach den staatlich anerkannten Kirchensteuerbeschlüssen der im Freistaat Sachsen steuerberechtigten evangelischen und römisch-katholischen Kirchen für das Kalenderjahr 2011 beträgt der einheitliche Kirchensteuersatz 9 Prozent der Einkommen-, Lohn- bzw. Kapitalertragsteuer.

Die Kirchensteuer beträgt höchstens 3,5 Prozent des zu versteuernden Einkommens (Kappung). Gehört der Ehegatte eines Kirchensteuerpflichtigen keiner kirchensteuererhebenden Körperschaft an und werden die Ehegatten zur Einkommensteuer zusammenveranlagt, beträgt die Kirchensteuer des kirchensteuerpflichtigen Ehegatten höchstens 3,5 Prozent seines Anteils am gemeinsam zu versteuernden Einkommen, der sich aus dem Verhältnis der Summe seiner Einkünfte zur Summe der Einkünfte beider Ehegatten ergibt. Nicht der Kappung unterliegt die Kirchensteuer, die als Zuschlag zur Lohnsteuer, zur Kapitalertragsteuer oder auf die nach § 32d Absatz 3 und 4 in Verbindung mit Absatz 1Einkommensteuergesetz (EStG) ermittelte Einkommensteuer erhoben wird.