Durch Art. 1 der VO zur Änderung der Sachbezugs-VO v. 7.11.2000 (BGBl Teil I Nr. 49 v. 17.11.2000, Seite 1500) sind die amtlichen Sachbezugswerte für das Kj 2001 festgesetzt worden.
Im Kj 2001 ist hiernach die unentgeltliche Gestellung einer Unterkunft einschließlich Heizung und Beleuchtung lohnsteuerlich wie folgt zu bewerten:
Belegung mit | ||||
einem Beschäftigten | zwei Beschäftigten | drei Beschäftigten | mehr als drei Beschäftigten | |
Angehörige der Besoldungsgruppe A 7 und höher | 246,50 DM | 130,50 DM | 101,50 DM | 72,50 DM |
Polizeianwärter | 203,00 DM | 87,50 DM | 58,00 DM | 29,00 DM |
Aufgrund der unterschiedlichen Belegungsverhältnisse ist es nicht möglich, einheitliche Sachbezugswerte für die einzelnen Dienstgrade oder Dienstgradgruppen festzusetzen.
Die angegebenen Werte sind Monatsbeträge. Für kürzere Zeiträume als einen Monat ist für jeden Tag ein dreißigstel des Monatsbetrages zu Grunde zu legen. Bei entgeltlicher Gestellung einer Unterkunft ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem maßgebenden Wert und dem tatsächlichen Entgelt zu versteuern.
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