Nach § 23 Abs. 2 Sächs. Brandschutzgesetz erhalten Leiter, deren Stellvertreter und andere Feuerwehrdienstleistende der Freiwilligen Feuerwehr, die regelmäßig über das übliche Maß hinaus ehrenamtlich Feuerwehrdienst leisten, eine Aufwandsentschädigung.
Nach § 23 Abs. 8 Sächs. Brandschutzgesetz bleibt die Regelung der Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit nach §
Für die Frage, ob und ggf. in welchem Umfang die nach § 23 Abs. 2 und 8 Sächs. Brandschutzgesetz gewährten Entschädigungen steuerfrei sind, sind die Vorschriften des § 3 Nr. 12 und Nr. 26 EStG gesondert zu prüfen.
Nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG sind Bezüge, die als Aufwandsentschädigung gezahlt werden, steuerfrei, soweit sie nicht für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt werden und den Aufwand, der dem Empfänger erwächst, nicht offenbar übersteigen.
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