Beim Bundesfinanzhof ist unter dem Az. IX R 26/07 ein Revisionsverfahren anhängig, in dem streitig ist, ob ein Geländewagen nach Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO ab dem 1. Mai 2005 als Personenkraftwagen oder als anderes Fahrzeug zu besteuern ist und ob die zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretene Regelung des § 2 Abs. 2a KraftStG gegen das Rückwirkungsverbot verstößt.
Der Bundesfinanzhof hat die auf den 1. Mai 2005 rückwirkende Klarstellung bezüglich der unter § 2 Abs. 2 a KraftStG fallenden Fahrzeuge durch Artikel 1 Nr. 1 i.V. mit Artikel 2 des Dritten Gesetzes zur Änderung des KraftStG als zu klärende Rechtsfrage angesehen, obwohl nach Rechtsauffassung der Vorinstanz (FG Hamburg, Urteil vom 30. März 2007 - 7 K 22/06 -EFG 2007, 1368) der streitgegenständliche Geländewagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 2.960 kg nach Wegfall des § 23 Abs. 6a StVZO auch ohne Rückwirkung des § 2 Abs. 2a KraftStG ab dem 1. Mai 2005 als Personenkraftwagen gemäß § 8 Abs. 1 KraftStG nach Hubraum und Schadstoffemission zu besteuern war.