FinMin Sachsen-Anhalt - Erlass vom 15.11.2021
44 - S 0820 - 10

FinMin Sachsen-Anhalt - Erlass vom 15.11.2021 (44 - S 0820 - 10) - DRsp Nr. 2021/80685

FinMin Sachsen-Anhalt, Erlass vom 15.11.2021 - Aktenzeichen 44 - S 0820 - 10

DRsp Nr. 2021/80685

Umfang der Beratungsbefugnis der Lohnsteuerhilfevereine; Befugnis zu beschränkter Hilfeleistung in Steuersachen nach § 4 Nummer 11 StBerG;; Diese Erlasse treten mit Veröffentlichung im Bundessteuerblatt Teil I an die Stelle der Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 15. Januar 2010 (BStBl I S. 66).

Umfang der Beratungsbefugnis der Lohnsteuerhilfevereine; Befugnis zu beschränkter Hilfeleistung in Steuersachen nach § 4 Nummer 11 StBerG

I. Allgemein

Die Befugnis der Lohnsteuerhilfevereine zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen ist in § 4 Nummer 11 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) geregelt.

Lohnsteuerhilfevereine sind Selbsthilfeeinrichtungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und daher nur zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen gegenüber ihren Mitgliedern befugt (§ 13 Absatz 1 StBerG). Sie bedürfen der Anerkennung durch die Aufsichtsbehörde, in deren Bezirk sie ihren Sitz haben (§ 13 Absatz 2 und § 15 StBerG).