FinMin Sachsen-Anhalt - Erlass vom 17.06.2011
41 -S 0622 - 3

FinMin Sachsen-Anhalt - Erlass vom 17.06.2011 (41 -S 0622 - 3) - DRsp Nr. 2011/80339

FinMin Sachsen-Anhalt, Erlass vom 17.06.2011 - Aktenzeichen 41 -S 0622 - 3

DRsp Nr. 2011/80339

Vorläufige Festsetzung der Grunderwerbsteuer, vorläufige Feststellung nach § 17 Abs. 2 und 3 GrEStG und vorläufige Feststellung von Grundbesitzwerten

Festsetzungen der Grunderwerbsteuer, die gemäß § 8 Abs. 2 GrEStG die Steuer nach den Grundbesitzwerten bemessen, sowie die hierfür maßgeblichen Feststellungen der Grundbesitzwerte und Feststellungen der Besteuerungsgrundlagen nach § 17 Abs. 2 und 3 GrEStG sind im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten hinsichtlich der Frage, ob die Heranziehung der Grundbesitzwerte im Sinne des § 138 BewG als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer verfassungsgemäß ist, vorläufig nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO durchzuführen. In die Bescheide ist folgender Erläuterungstext aufzunehmen:

Festsetzungen der Grunderwerbsteuer: