FinMin Sachsen-Anhalt - Erlass vom 27.04.2006
32 - S 2440 - 11/90 - 20246

FinMin Sachsen-Anhalt - Erlass vom 27.04.2006 (32 - S 2440 - 11/90 - 20246) - DRsp Nr. 2008/90260

FinMin Sachsen-Anhalt, Erlass vom 27.04.2006 - Aktenzeichen 32 - S 2440 - 11/90 - 20246

DRsp Nr. 2008/90260

Bekanntmachung über die Kirchensteuerbeschlüsse im Freistaat Sachsen für das Kalenderjahr 2006

Nach den staatlich anerkannten Kirchensteuerbeschlüssen der im Freistaat Sachsen steuerberechtigten evangelischen und römisch-katholischen Kirchen für das Kalenderjahr 2006 beträgt der einheitliche Kirchensteuersatz 9 % der Einkommen- bzw. Lohnsteuer, höchstens 3,5 % des zu versteuernden Einkommens.

Gehört der Ehegatte eines Kirchensteuerpflichtigen keiner kirchensteuererhebenden Körperschaft an und werden die Ehegatten zur Einkommensteuer zusammenveranlagt, beträgt die Kirchensteuer des kirchensteuerpflichtigen Ehegatten höchstens 3,5 % seines Anteils am gemeinsam zu versteuernden Einkommen, der sich aus dem Verhältnis der Summe seiner Einkünfte zur Summe der Einkünfte beider Ehegatten ergibt.

Vor der Berechnung der Kirchensteuer ist die Bemessungsgrundlage (Einkommen-, Lohnsteuer) nach § 51a EStG zu ermitteln. Dies gilt entsprechend bei der Ermittlung der maßgebenden Bemessungsgrundlage für die Kappung und zur Aufteilung der Bemessungsgrundlage in glaubensverschiedenen Ehen.