FinMin Schleswig-Holstein - Erlass vom 01.03.2012
VI 328 - S 0316 - 032

FinMin Schleswig-Holstein - Erlass vom 01.03.2012 (VI 328 - S 0316 - 032) - DRsp Nr. 2012/80607

FinMin Schleswig-Holstein, Erlass vom 01.03.2012 - Aktenzeichen VI 328 - S 0316 - 032

DRsp Nr. 2012/80607

Bereitstellung im AIS Verlagerung der elektronischen Buchführung und von elektronischen Aufzeichnungen ins Ausland gem. § 146 Abs. 2a AO

I. Grundsätzliches

Grundsätzlich sind Bücher und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen gem. § 146 Abs. 2 Satz 1 AO im Inland zu führen und aufzubewahren. Dies gilt gleichermaßen für Bücher und Aufzeichnungen in Papier- als auch in elektronischer Form.

Unter bestimmten Voraussetzungen lässt § 146 Abs. 2a AO abweichend davon die Verlagerung der elektronischen Bücher und der sonstigen erforderlichen elektronischen Aufzeichnungen ins Ausland zu. Papierunterlagen sind dagegen weiterhin im Inland aufzubewahren.

§ 146 Abs. 2a AO wurde mit dem Jahressteuergesetz 2009 vom 19.12.2008 (BGBl 2008 I S. 2794 ff.) mit Wirkung vom 25.12.2008 eingeführt und durch das Jahressteuergesetz 2010 vom 08.12.2010 (BGBl 2010 I S. 1768 ff.) mit Wirkung vom 14.12.2010 geändert.

Mit der Neufassung des § 146 Abs. 2a AO durch das Jahressteuergesetz 2010 ist das Verfahren für die Verlagerung der elektronischen Buchführung und von elektronischen Aufzeichnungen ins Ausland erheblich vereinfacht und für alle ausländischen Staaten vereinheitlicht worden.

II. Voraussetzungen

1. Anforderungen an eine elektronische Auslandsbuchführung