Grundsätzlich sind Bücher und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen gem. § 146 Abs. 2 Satz 1 AO im Inland zu führen und aufzubewahren. Dies gilt gleichermaßen für Bücher und Aufzeichnungen in Papier- als auch in elektronischer Form.
Unter bestimmten Voraussetzungen lässt § 146 Abs. 2a AO abweichend davon die Verlagerung der elektronischen Bücher und der sonstigen erforderlichen elektronischen Aufzeichnungen ins Ausland zu. Papierunterlagen sind dagegen weiterhin im Inland aufzubewahren.
§ 146 Abs. 2a AO wurde mit dem Jahressteuergesetz 2009 vom 19.12.2008 (BGBl 2008 I S.
Mit der Neufassung des § 146 Abs. 2a AO durch das Jahressteuergesetz 2010 ist das Verfahren für die Verlagerung der elektronischen Buchführung und von elektronischen Aufzeichnungen ins Ausland erheblich vereinfacht und für alle ausländischen Staaten vereinheitlicht worden.
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