FinMin Schleswig-Holstein - Erlass vom 01.04.1985
VI 310b - S 2285 - 195

FinMin Schleswig-Holstein - Erlass vom 01.04.1985 (VI 310b - S 2285 - 195) - DRsp Nr. 2010/80141

FinMin Schleswig-Holstein, Erlass vom 01.04.1985 - Aktenzeichen VI 310b - S 2285 - 195

DRsp Nr. 2010/80141

betr. steuerliche Berücksichtigung von zwangsläufigen Aufwendungen für den Unterhalt von Personen aus der DDR, Berlin (Ost) und aus bestimmten osteuropäischen Staaten

1. Zwangsläufigkeit der Aufwendungen

Zwangsläufig im Sinne der §§ 33, 33a Abs. 1 EStG sind Unterhaltsleistungen an Angehörige im Sinne des § 15 AO und an sonstige Angehörige, zu denen der Steuerpflichtige in persönlichen Beziehungen steht. Dagegen kann für Unterhaltsleistungen an andere Personen die Zwangsläufigkeit nicht allein mit der allgemeinen sittlichen Pflicht begründet werden, in Not geratenen Mitmenschen zu helfen; es muß vielmehr eine Verpflichtung auf Grund der besonderen Verhältnisse des Einzelfalles hinzukommen (z. B. weil der jetzt Unterstützte früher in einer wirtschaftlichen oder persönlichen Notlage geholfen hat); vgl. BFH vom 25.3.1983 - BStBl II S. 453.

2. Einkommens- und Vermögensverhältnisse der unterstützten Person