Zwangsläufig im Sinne der §§ 33, 33a Abs. 1 EStG sind Unterhaltsleistungen an Angehörige im Sinne des § 15 AO und an sonstige Angehörige, zu denen der Steuerpflichtige in persönlichen Beziehungen steht. Dagegen kann für Unterhaltsleistungen an andere Personen die Zwangsläufigkeit nicht allein mit der allgemeinen sittlichen Pflicht begründet werden, in Not geratenen Mitmenschen zu helfen; es muß vielmehr eine Verpflichtung auf Grund der besonderen Verhältnisse des Einzelfalles hinzukommen (z. B. weil der jetzt Unterstützte früher in einer wirtschaftlichen oder persönlichen Notlage geholfen hat); vgl. BFH vom 25.3.1983 - BStBl II S. 453.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|