In Zusammenhang mit der Zusammenlegung von Steuertöpfen (§ 10b EStG) und der Förderung im Rahmen des § 58 Nummer 2 AO sind Fragen vorgetragen worden, zu denen ich wie folgt Stellung genommen habe:
Es wurde gefragt, ob die vor dem 1. Januar 2007 erhaltenen Mittel aus Zuwendungen i. S. d. § 10b EStG weiterhin nach dem spendenbegünstigten Zweck, für den sie der Körperschaft nach der Zuwendungsbestätigung zugewandt wurden, zu differenzieren sind und ob die Verwendung der Mittel nach wie vor gesondert aufzuzeichnen und nachzuweisen ist. Diese Aufzeichnungs- und Nachweispflicht entfiel aufgrund der Vereinheitlichung der Höchstsätze auf 20 % durch das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom 10. Oktober 2007 ( BStBl 2007 I S. 815).
Hierzu habe ich folgende Rechtsauffassung vertreten:
Die Pflicht, die Mittel und deren Verwendung gesondert aufzuzeichnen und nachzuweisen (Zuordnung zu so genannten „Steuertöpfen”) entfällt für vor dem 1. Januar 2007 erhaltene Zuwendungen mit Wirkung ab 1. Januar 2012.
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