FinMin Schleswig-Holstein - Erlass vom 01.09.2021
- S 0824 - 025 -

FinMin Schleswig-Holstein - Erlass vom 01.09.2021 (- S 0824 - 025 -) - DRsp Nr. 2021/80541

FinMin Schleswig-Holstein, Erlass vom 01.09.2021 - Aktenzeichen - S 0824 - 025 -

DRsp Nr. 2021/80541

Übermittlung von Daten nach § 10 StBerG

§ 10 StBerG ist durch das Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 7. Juli 2021 (BGBl 2021 I S. 2363) neu gefasst worden und hat die Überschrift „Übermittlung von Daten“ erhalten.

I. Allgemein

Nach § 10 Absatz 1 StBerG haben Gerichte und Behörden einschließlich der Berufskammern der zuständigen Stelle Daten über Personen und Berufsausübungsgesellschaften zu übermitteln, deren Kenntnis für die in den dortigen Nummern 1 bis 6 StBerG aufgeführten Verfahren bzw. Prüfungen erforderlich sind. Ob Daten zu übermitteln sind, ist aus Sicht der übermittelnden Stelle zu beurteilen. Ein Ermessensspielraum besteht nicht. Das Steuergeheimnis steht der Mitteilungspflicht nach § 10 Absatz 2 Satz 2 StBerG nicht entgegen (§ 30 Absatz 4 Nummer 2 AO; vgl. Abschnitt III.).