Zur steuerlichen Behandlung von Krankengeld, das einer unbeschränkt stpfl. Person aus Dänemark gezahlt wird, wird im Einvernehmen mit dem BdF wie folgt Stellung genommen:
Das von einer dänischen Kommune gezahlte Krankengeld unterliegt nicht der inländischen Besteuerung. Es stellt auch keine der acht genannten Einkunftsarten des § 34d Nr. 1 bis 8 EStG dar. Das nach ausländischem Recht gezahlte Krankengeld unterliegt deshalb weder nach § 32b Abs. 1 Nr. 1 noch nach § 32b Abs. 1 Nr. 2 EStG dem Progressionsvorbehalt.
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