FinMin Schleswig-Holstein - Erlass vom 02.08.2012
VI 306 - S 2139b - 003

FinMin Schleswig-Holstein - Erlass vom 02.08.2012 (VI 306 - S 2139b - 003) - DRsp Nr. 2012/80740

FinMin Schleswig-Holstein, Erlass vom 02.08.2012 - Aktenzeichen VI 306 - S 2139b - 003

DRsp Nr. 2012/80740

Anwendung des § 7g EStG auf Photovoltaikanlagen, deren Strom ganz oder teilweise in das allgemeine Stromnetz eingespeist wird

Zu der Frage, ob der von einer Photovoltaikanlage produzierte und für den Privatgebrauch - z. B. zur Versorgung des eigenen Wohnhauses - verwendete Strom als schädliche außerbetriebliche Nutzung i. S. d. § 7g Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe b, Absatz 6 Nummer 2 EStG anzusehen ist, ist folgende Auffassung zu vertreten:

Nach Randnummer 46 des BMF-Schreibens vom 8. Mai 2009 (ESt-Kartei, Karte 2.1 zu § 7g EStG) wird ein Wirtschaftsgut ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt, wenn es der Steuerpflichtige zu nicht mehr als 10 % privat nutzt. Dabei kommt es maßgeblich auf die unmittelbare Verwendung des Wirtschaftsgutes an, für das ein Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen werden soll.