FinMin Schleswig-Holstein - Erlass vom 02.09.2005
VI 353 - S 3806 - 051

FinMin Schleswig-Holstein - Erlass vom 02.09.2005 (VI 353 - S 3806 - 051) - DRsp Nr. 2008/89287

FinMin Schleswig-Holstein, Erlass vom 02.09.2005 - Aktenzeichen VI 353 - S 3806 - 051

DRsp Nr. 2008/89287

Übertragung treuhänderisch gehaltener Vermögenswerte

Für die erbschaft- und schenkungsteuerrechtliche Behandlung einer vom Treugeber vorgenommenen Übertragung von Ansprüchen aus einem Treuhandverhältnis gilt das Folgende:

Schenkungsgegenstand und dessen Bewertung

Gegenstand der Zuwendung ist der Herausgabeanspruch des Treugebers nach § 667 BGB gegen den Treuhänder auf Rückübereignung des Treugutes. Hierbei kommt es ausschließlich auf die Zivilrechtslage an und nicht darauf, wem nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise das Treugut nach § 39 Abs. 2 AO zuzurechnen ist (vgl. BFH-Urteil vom 25. Januar 2001, II R 39/98, BFH/NV 2001 S. 908).

Der Herausgabeanspruch ist als Sachleistungsanspruch aus einem gegenseitigen Vertrag (hier: Treuhandvertrag) mit dem gemeinen Wert zu bewerten. Eine Bewertung mit dem Steuerwert des Gegenstands, auf den sich der Anspruch richtet, kommt nicht in Betracht, weil es sich nicht um einen einseitigen Sachleistungsanspruch im Sinne R 92 Abs. 2 ErbStR handelt.

Keine Steuerentlastungen nach §§ 13a, 19a ErbStG

Bei Übertragung von Ansprüchen aus einem Treuhandverhältnis, bei dem als Treugut in §§ 13a, 19a ErbStG aufgeführtes Vermögen gehalten wird, können die Steuerentlastungen dieser Vorschriften nicht gewährt werden.