FinMin Schleswig-Holstein - Erlass vom 03.03.1994
VI 310 b - S 2255 - 120

FinMin Schleswig-Holstein - Erlass vom 03.03.1994 (VI 310 b - S 2255 - 120) - DRsp Nr. 2008/81172

FinMin Schleswig-Holstein, Erlass vom 03.03.1994 - Aktenzeichen VI 310 b - S 2255 - 120

DRsp Nr. 2008/81172

§ 22 EStG; Besteuerung von Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung

Nach dem Bezugserlaß ist es unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, im Wege einer nach § 165 AO vorläufigen Veranlagung hinsichtlich der Bemessung des Ertragsanteils einer Berufsunfähigkeitsrente auf einen früheren Umwandlungszeitpunkt als der Vollendung des 65. Lebensjahres abzustellen. Bei Erwerbsunfähigkeitsrenten ist eine vorzeitige Umwandlungsmöglichkeit nicht zu berücksichtigen.

Im Rahmen der Erörterung der EStR 1993 ist beschlossen worden, an dieser Auffassung nicht mehr festzuhalten. Nach dem Entwurf der EStR 1993 ist wie folgt zu verfahren: