Es ist gefragt worden, ob
eine GmbH, an deren Handelsgewerbe eine stille Beteiligung nach § 230 HGB besteht, die ertragsteuerlich als Mitunternehmerschaft zu qualifizieren ist, Organgesellschaft nach den §§ 17, 17 KStG sein kann
und
eine GmbH & atypisch stille Gesellschaft, bei der sich die stille Beteiligung auf die gesamten Tätigkeitsfelder der GmbH erstreckt und die ertragsteuerlich als Mitunternehmerschaft zu qualifizieren ist, Organträgerin nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KStG sein kann.
Ich bitte hierzu folgende Auffassungen zu vertreten:
Zu 1.:
Eine GmbH, an deren Handelsgewerbe eine stille Beteiligung nach § 230 HGB besteht, die ertragsteuerlich als Mitunternehmerschaft zu qualifizieren ist, kann nicht Organgesellschaft nach § 14 i. V. mit § 17 KStG sein, weil in einem derartigen Fall nicht der „ganze Gewinn” der GmbH i. S. des § 14 Abs. 1 Satz 1 KStG an den Organträger abgeführt wird (vgl. auch BFH-Beschluss vom 31. März 2011 - I B 177/10 -, BFH/NV 2011,
Zu 2.:
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