FinMin Schleswig-Holstein - Erlass vom 04.08.2004
VI 357 - S 6105 - 265

FinMin Schleswig-Holstein - Erlass vom 04.08.2004 (VI 357 - S 6105 - 265) - DRsp Nr. 2008/88021

FinMin Schleswig-Holstein, Erlass vom 04.08.2004 - Aktenzeichen VI 357 - S 6105 - 265

DRsp Nr. 2008/88021

Kraftst; Besteuerung von Gabelstaplern

Durch Artikel 1 Nr. 3 der Sechsunddreißigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 22. Oktober 2003 (BGBl 2003 I S. 2085) wurde § 18 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) mit Wirkung vom 1. November 2003 geändert. Nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b StVZO sind nunmehr auch Stapler von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommen.

Zur Begründung der Änderung des § 18 Abs. 2 Nr. 1 StVZO wird angeführt, dass bei Staplern der Streckentransport von Lasten im Hintergrund stehe. Er werde überwiegend zum Stapeln und Hantieren von Lasten verwendet. Dies zeige sich u.a. an dem im Vergleich zum Lkw sehr hohen Anteil an Rückwärtsfahrten mit Staplern. Im Sinne verschiedener EG-Richtlinien würden Stapler europaweit als mobile Arbeitsmaschinen betrachtet. Gleichwohl sei unstrittig, dass mit Staplern im weitesten Sinne eine Beförderung von Gütern vorgenommen werde, so dass sich aus systematischen Gründen eine Einstufung als selbst fahrende Arbeitsmaschine (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a StVZO) verbiete. Vielmehr soll auch weiterhin die Anerkennung von Fahrzeugen als selbst fahrende Arbeitsmaschinen, insbesondere aufgrund der Privilegierung dieser Fahrzeuge im Kraftfahrzeugsteuerrecht und im Zulassungsverfahren restriktiv gehandhabt werden.