FinMin Schleswig-Holstein - Erlass vom 05.11.2013
VI 305 - S 2301 - 022

FinMin Schleswig-Holstein - Erlass vom 05.11.2013 (VI 305 - S 2301 - 022) - DRsp Nr. 2013/80721

FinMin Schleswig-Holstein, Erlass vom 05.11.2013 - Aktenzeichen VI 305 - S 2301 - 022

DRsp Nr. 2013/80721

Zuständigkeit für die Veranlagung nach § 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 EStG

Durch das Jahressteuergesetz 2009 wurde § 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 EStG neu in das Gesetz aufgenommen. Danach kann der Vergütungsgläubiger, wenn er Staatsbürger eines EU-/EWR-Staates und in einem dieser Staaten ansässig ist, in den Fällen des § 50a Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 EStG ab dem Veranlagungszeitraum 2009 einen Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer stellen.

Nach § 50 Absatz 2 Satz 8 EStG in der Fassung des Begleitgesetzes zur zweiten Föderalismusreform ist für die Veranlagung das Bundeszentralamt für Steuern zuständig. Nach § 52 Absatz 58 EStG wird der Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung für die Zuständigkeit des Bundeszentralamts für Steuern durch Rechtsverordnung bestimmt, darf aber nicht vor dem 31.12.2011 liegen.

Mit Rechtsverordnung vom 24. Juni 2013 ( BGBl. 2013 I S. 1679) wurde nunmehr der Anwendungszeitpunkt geregelt. Danach ist das Bundeszentralamt für Steuern zuständig für die Durchführung des Steuerabzugsverfahrens nach § 50a EStG und des Veranlagungsverfahrens nach § 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 EStG sowie § Absatz Nummer 2 bei beschränkt Steuerpflichtigen einschließlich des Erlasses von Haftungs- und Nachforderungsbescheiden und deren Vollstreckung, soweit die zugrundeliegenden Vergütungen nach dem 31. Dezember 2013 zufließen.