Durch das Jahressteuergesetz 2009 wurde § 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 EStG neu in das Gesetz aufgenommen. Danach kann der Vergütungsgläubiger, wenn er Staatsbürger eines EU-/EWR-Staates und in einem dieser Staaten ansässig ist, in den Fällen des § 50a Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 EStG ab dem Veranlagungszeitraum 2009 einen Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer stellen.
Nach § 50 Absatz 2 Satz 8 EStG in der Fassung des Begleitgesetzes zur zweiten Föderalismusreform ist für die Veranlagung das Bundeszentralamt für Steuern zuständig. Nach § 52 Absatz 58 EStG wird der Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung für die Zuständigkeit des Bundeszentralamts für Steuern durch Rechtsverordnung bestimmt, darf aber nicht vor dem 31.12.2011 liegen.
Mit Rechtsverordnung vom 24. Juni 2013 ( BGBl. 2013 I S.
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