Die „Praxisgebühr” war bis Ende 2012 eine Zuzahlung in Höhe von 10 Euro, die der Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung seit 2004 bei Arzt-, Zahnarzt- oder Psychotherapeutenbesuchen sowie im kassenärztlichen Notdienst einmal im Quartal entrichten musste. Die Erhebung der „Praxisgebühr” war nach § 28 Absatz 4 SGB V gesetzlich vorgeschrieben. Sie kam - nach Verrechnung mit den Honoraren der Behandelnden - den Krankenkassen zugute. Den Krankenkassen ist es aber grundsätzlich möglich, einen Ausgleich erhobener „Praxisgebühren” vorzusehen.
Es stellte sich die Frage, ob in diesen Fällen Randziffer 56 des BMF-Schreibens vom 13. September 2010 zur Anwendung kommt und Auszahlungen dieser Art als Beitragsrückerstattungen zu melden sind. Da die „Praxisgebühr” am 1. Januar 2013 ersatzlos entfallen ist, spielt diese Frage nur noch für abgelaufene Veranlagungszeiträume eine Rolle.
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