Es ist gefragt worden, ob es für die Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums beim Leasing-Geber schädlich ist, wenn der Leasing-Geber - statt einen eigenen Vertrag über eine Versicherung objekttypischer Risiken (z.B. Feuer-, Einbruchdiebstahl-, Sturm-, Leitungswasser-Versicherung) für den Leasing-Gegenstand abzuschließen - mit dem Leasing-Nehmer eine Vereinbarung trifft, wonach der Leasing-Gegenstand für Rechnung des Leasing-Gebers in einem bereits bestehenden Versicherungsvertrag des Leasing-Nehmers mitversichert wird und der Versicherer eine entsprechende Bestätigung nach Vordruck „Versicherungsbestätigung für Leasinggesellschaften” erteilt. Nach dem Inhalt dieser Versicherungsbestätigung gibt der Versicherungsnehmer, der Leasing-Nehmer, u.a. folgende Erklärung ab:
„Wir erklären uns damit einverstanden, dass für die Dauer der Überlassung der oben genannten Sachen die folgenden Bestimmungen gelten:
Die Versicherung der überlassenen Sachen gilt für Rechnung des Leasinggebers.
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