FinMin Schleswig-Holstein - Erlass vom 06.07.2004
VI 304 - S 2170 - 565

FinMin Schleswig-Holstein - Erlass vom 06.07.2004 (VI 304 - S 2170 - 565) - DRsp Nr. 2008/88272

FinMin Schleswig-Holstein, Erlass vom 06.07.2004 - Aktenzeichen VI 304 - S 2170 - 565

DRsp Nr. 2008/88272

Steuerrechtliche Zuordnung des Leasing-Gegenstands (§ 39 AO); Versicherungsstatus des Leasing-Gebers

Es ist gefragt worden, ob es für die Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums beim Leasing-Geber schädlich ist, wenn der Leasing-Geber - statt einen eigenen Vertrag über eine Versicherung objekttypischer Risiken (z.B. Feuer-, Einbruchdiebstahl-, Sturm-, Leitungswasser-Versicherung) für den Leasing-Gegenstand abzuschließen - mit dem Leasing-Nehmer eine Vereinbarung trifft, wonach der Leasing-Gegenstand für Rechnung des Leasing-Gebers in einem bereits bestehenden Versicherungsvertrag des Leasing-Nehmers mitversichert wird und der Versicherer eine entsprechende Bestätigung nach Vordruck „Versicherungsbestätigung für Leasinggesellschaften” erteilt. Nach dem Inhalt dieser Versicherungsbestätigung gibt der Versicherungsnehmer, der Leasing-Nehmer, u.a. folgende Erklärung ab:

„Wir erklären uns damit einverstanden, dass für die Dauer der Überlassung der oben genannten Sachen die folgenden Bestimmungen gelten:

  • Die Versicherung der überlassenen Sachen gilt für Rechnung des Leasinggebers.