Umsatzsteuer aus Zahlungseingängen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens für Leistungen, die vor Verfahrenseröffnung erbracht wurden, ist nicht aufgrund des EuGH-Urteils vom 03.06.2021, C-182/20, Administraţia Judeţeană a Finanţelor Publice Suceava zu berichtigen.
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