Die in Berlin ansässige Bundesgruppe des Vereins NaturFreunde Deutschlands e.V. hat für die ihm angeschlossenen Landesverbände und Ortsgruppen die in der Anlage beigefügten Mustersatzungen erstellt, die mit der Finanzverwaltung abgestimmt wurden.
Die Mustersatzung für die Landesverbände soll ohne weitere Veränderungen von allen Landesverbänden übernommen werden, da alle in der Satzung genannten Zwecke auch von den Landesverbänden verwirklicht werden.
Die bundeseinheitliche Ortsgruppenrahmensatzung soll dagegen an die jeweiligen Zwecke des Vereins (Ortsgruppe) angepasst werden. In der Ortsgruppenrahmensatzung sind daher alle Zwecke (§ 2) und Zweckverwirklichungsmaßnahmen genannt (§ 3), die die NaturFreunde verwirklichen. Bei der Satzungsgebung für die einzelne Ortsgruppe sollen dann jeweils nur die Zwecke in die Satzung aufgenommen werden, die der örtliche Verein verwirklicht.
Sofern die vorgelegten Satzungen der Untergliederungen des o.g. Vereins den Mustersatzungen entsprechen, sind die satzungsmäßigen Voraussetzungen der §§ 59, 60 AO erfüllt.
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