FinMin Schleswig-Holstein - Erlass vom 07.03.2013
VI 353 - S 3131 - 1001

FinMin Schleswig-Holstein - Erlass vom 07.03.2013 (VI 353 - S 3131 - 1001) - DRsp Nr. 2013/80281

FinMin Schleswig-Holstein, Erlass vom 07.03.2013 - Aktenzeichen VI 353 - S 3131 - 1001

DRsp Nr. 2013/80281

Einheitsbewertung des Grundbesitzes; Abgrenzung der land- und forstwirtschaftlichen Flächen zum Grundvermögen bei Windkraftanlagen

Nach dem Bezugserlass ist der Feststellung des Einheitswerts für die wirtschaftliche Einheit des mit Windkraftanlagen bebauten Grundstücks die Grundstücksfläche zugrunde zu legen, die von dem Grundstückseigentümer an den Betreiber der Windkraftanlagen verpachtet worden ist.

Die für Fragen der Einheitsbewertung zuständigen Referatsleiter der obersten Finanzbehörden der Länder haben auf der Sitzung IV/12 zu TOP I/2 beschlossen, dass auf Grund der Entscheidung des BFH vom 25.1.2012 - II R 25/10 - ( BStBl. 2012 II 403) über die Abgrenzung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zum Grundvermögen mangels genereller pauschaler Abgrenzungsmerkmale im Einzelfall anhand des konkreten Sachverhalts zu entscheiden ist. An der bisherigen Beschlusslage, wonach in Verpachtungsfällen stets die an den Betreiber der Windkraftanlage verpachteten Flächen insgesamt dem Grundvermögen zuzurechnen sind, wird damit nicht mehr festgehalten.