Zu der Frage, ob bei Umwandlungen, Einbringungen und anderen Erwerbsvorgängen auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage die Feststellung des Bedarfswertes aus Sicht des Erwerbers erfolgen müsse und deshalb auf die ertragsteuerliche Behandlung beim Erwerber abzustellen sei, bittet das FinMin folgende Auffassung zu vertreten:
Die im Vierten Abschnitt des BewG zusammengefassten Vorschriften gelten sowohl für die erbschaft-/schenkungsteuerliche als auch die grunderwerbsteuerliche Bedarfsbewertung. Entsprechendes gilt auch für die zu diesen Bewertungsvorschriften ergangenen Erbschaftsteuerrichtlinien.
Eine Sonderregelung zur Feststellung des grunderwerbsteuerlichen Grundbesitzwertes beinhalten die Erbschaftsteuerrichtlinien nicht. Damit hat die Feststellung des Bedarfswertes für Zwecke der Erbschaft-/Schenkungsteuer wie auch für Zwecke der Grunderwerbsteuer nach den gleichen Grundsätzen zu erfolgen.
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