Zu der Frage, ob der Wert eines in Form eines Passivhauses errichteten Ein-/Zweifamilienhauses im Wege des Ertragswertverfahrens (§ 76 Abs. 1 BewG) oder des Sachwertverfahrens (§ 76 Abs. 3 Nr. 1 BewG) zu ermitteln ist, teilt das FinMin Folgendes mit: