FinMin Schleswig-Holstein - Erlass vom 07.12.2023
VI 309 - S 2240 - 186

FinMin Schleswig-Holstein - Erlass vom 07.12.2023 (VI 309 - S 2240 - 186) - DRsp Nr. 2024/80080

FinMin Schleswig-Holstein, Erlass vom 07.12.2023 - Aktenzeichen VI 309 - S 2240 - 186

DRsp Nr. 2024/80080

Ertragsteuerliche Behandlung von Photovoltaik (PV)-Anlagen auf einer Hofstelle im Hinblick auf die Anwendung des § 3 Nr. 72 EStG; Einkommensteuer-Kurzinformation Nr. 2023/9

Das BMF-Schreiben vom 17.07.2023 (BStBl 2023 I S. 1494) klärt Zweifelsfragen, enthält aber kaum Aussagen für die Land- und Forstwirtschaft. Um einen Überblick über die gängigen Fallkonstellationen zu schaffen, wird nunmehr die in der Anlage beigefügte Übersicht zur Verfügung gestellt.

Erläuterungen zu der Übersicht:

Begriff Einfamilienhaus (EFH):

Die Frage, ob ein Einfamilienhaus vorliegt, richtet sich nach der Einheitsbewertung. Denkbar ist auch, dass sich auf der Hofstelle mehr als ein Einfamilienhaus befindet.

Umfang der Hofstelle:

Der Umfang der Hofstelle richtet sich ebenfalls nach der Einheitsbewertung (§ 237 BewG i. V m. Abschnitt 237.24 GrStH). Daher können auch entfernt liegende Gebäude zur Hofstelle gehören.

Nutzungseinheiten:

Die gesamte land- und forstwirtschaftliche Nutzung gilt als eine Einheit (z. B: Kälber, Kühe, Schweine und Ackerbau). Bei Einkünften aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit können jedoch auch mehrere Einheiten vorliegen (z. B.: Café und Tierarztpraxis).

Einspeisezähler: