FinMin Schleswig-Holstein - Erlass vom 08.01.2020
VI 308 - S 2145 - 116

FinMin Schleswig-Holstein - Erlass vom 08.01.2020 (VI 308 - S 2145 - 116) - DRsp Nr. 2020/80123

FinMin Schleswig-Holstein, Erlass vom 08.01.2020 - Aktenzeichen VI 308 - S 2145 - 116

DRsp Nr. 2020/80123

Berücksichtigung von Kosten für ein Arbeitszimmer bei Eigentum / Anmietung von Räumlichkeiten durch Ehegatten; Drittaufwand; Einkommensteuer-Kurzinformation Nr. 2020/1

Die nachstehenden Ausführungen gelten auch für eingetragene Lebenspartnerschaften und nicht eheliche Lebensgemeinschaften.

Soweit nachstehend von abziehbaren Aufwendungen die Rede ist, bezieht sich diese Aussage auf Aufwendungen vor Begrenzung auf den Höchstbetrag von § 9 Abs. 5 i. V. m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG.

I.

Die steuerrechtliche Beurteilung, inwieweit Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Betriebsausgaben / Werbungskosten abzugsfähig sind, ist grundsätzlich nicht davon abhängig, ob sich das häusliche Arbeitszimmer in eigenen oder angemieteten Räumlichkeiten befindet (BFH-Urteil vom 15. Dezember 2016, VI R 86/13, BStBl 2017 II S. 941).

Ausgehend von der BFH-Rechtsprechung (u. a. BFH vom 15. Dezember 2016 (a. a. O.), BFH vom 6. Dezember 2017, VI R 41/15, BStBl 2018 II S. 355) zur Zuordnung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten, Darlehenszinsen, Grundsteuern, Versicherungsprämien und ähnlichen Kosten zu den grundstücksorientierten