BFH - Urteil vom 06.12.2017
VI R 41/15
Normen:
EStG § 9 Abs. 1;
Fundstellen:
BFHE 260, 252
BStBl II 2018, 355
NJW 2018, 2750
NZM 2018, 761
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 18.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 11055/11

Höhe des Werbungskostenabzugs bei beruflicher Nutzung einer im Miteigentum stehenden Wohnung durch einen der Eigentümer

BFH, Urteil vom 06.12.2017 - Aktenzeichen VI R 41/15

DRsp Nr. 2018/4235

Höhe des Werbungskostenabzugs bei beruflicher Nutzung einer im Miteigentum stehenden Wohnung durch einen der Eigentümer

Nutzt ein Miteigentümer allein eine Wohnung zu beruflichen Zwecken, kann er AfA und Schuldzinsen nur entsprechend seinem Miteigentumsanteil als Werbungskosten geltend machen, wenn die Darlehen zum Erwerb der Wohnung gemeinsam aufgenommen wurden und Zins und Tilgung von einem gemeinsamen Konto beglichen werden.

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 18. Juni 2014 11 K 11055/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind zusammen veranlagte Eheleute, die in den Streitjahren (2007 und 2008) nichtselbständig tätig waren. Im ... 2007 bezogen sie eine im gemeinsamen Eigentum stehende Wohnung in einem Mehrfamilienhaus. Im selben Haus, jedoch auf einer anderen Etage und räumlich nicht mit der selbstgenutzten Wohnung verbunden, erwarben sie eine weitere —kleinere— jeweils im hälftigen Miteigentum der Ehegatten stehende Wohnung, die von der Klägerin ausschließlich beruflich genutzt wurde. Die Darlehen zum Erwerb dieser Wohnung nahmen die Kläger gemeinsam auf; die Zinsen und die Tilgung sowie die laufenden Kosten beglichen sie von einem gemeinsamen Konto.