FinMin Schleswig-Holstein - Erlass vom 08.06.2004
VI 353 - S 3190 - 102

FinMin Schleswig-Holstein - Erlass vom 08.06.2004 (VI 353 - S 3190 - 102) - DRsp Nr. 2008/87897

FinMin Schleswig-Holstein, Erlass vom 08.06.2004 - Aktenzeichen VI 353 - S 3190 - 102

DRsp Nr. 2008/87897

Allgemeines: Einheitsbewertung des Grundvermögens; Abgrenzung „Gebäude/Betriebsvorrichtung” bei Windkraftanlagen

Es ist gefragt worden, ob der Turm einer Windkraftanlage als Betriebsvorrichtung oder als Gebäude zu behandeln ist. Die Türme weisen eine Höhe von etwa 60 m und eine Grundfläche von ca. 8 m2 sowie Turmabschlüsse von ca. 3 m2 auf. Der umbaute Raum beträgt ca. 330 m3. Die Türme haben als Zutrittsmöglichkeit eine Tür.

Im Inneren der Türme befindet sich neben einer Leiter lediglich ein Schaltschrank, an dem bei Störungen Betriebsabläufe gesteuert und ansonsten in unregelmäßigen Zeitabständen Kontrollen durchgeführt werden. Bei einer Gesamtfläche von etwa 8 m2 nehmen die Schaltschränke eine Größe von etwa 1/5 dieser Fläche ein. Eine innen angebrachte Leiter ermöglicht einen witterungsunabhängigen Aufstieg. In einer Höhe von 20 m befindet sich jeweils eine erste Plattform, die mit der Leiter durch einen lukengroßen Einstieg erreicht werden kann. Die Plattform war ursprünglich für Montagezwecke erforderlich, dient nunmehr aber in erster Linie als Ruhepodest beim Auf- und Absteigen. Die Belüftung erfolgt durch Lüftungsschlitze in der Eingangstür (Zwangsbelüftung), elektrische Lampen sorgen für ausreichende Lichtverhältnisse.