FinMin Schleswig-Holstein - Erlass vom 08.07.2004
VI 325 - S 2744 - 018

FinMin Schleswig-Holstein - Erlass vom 08.07.2004 (VI 325 - S 2744 - 018) - DRsp Nr. 2008/87986

FinMin Schleswig-Holstein, Erlass vom 08.07.2004 - Aktenzeichen VI 325 - S 2744 - 018

DRsp Nr. 2008/87986

Ertragsteuerliche Behandlung von Baukostenzuschüssen bei Energieversorgungsunternehmen

Die ertragsteuerliche Behandlung von Baukostenzuschüssen bei Energieversorgungsunternehmen ist von den Einkommensteuerreferatsleitern der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder erneut erörtert worden. Im Ergebnis wurden folgende Beschlüsse gefasst:

  • Die in dem BMF-Schreiben vom 27. Mai 2003 (KSt-Kartei, § 4 KStG, Karte C 4.2) enthaltene Übergangsregelung zur ertragsteuerlichen Behandlung von Baukostenzuschüssen ist bei Energieversorgungsunternehmen auch dann anzuwenden, wenn die Zuschusszahlungen nicht durch Energieabnehmer, sondern von Windkraftanlagenbetreibern (Energielieferanten) erfolgen.

  • Als Energieversorgungsunternehmen im Sinne des o.g. BMF-Schreibens sind insbesondere Strom-, Wasser-, Fernwärme- und Gasversorger anzusehen.

  • Die nach der Altregelung (s. OFD Kiel vom 7. April 1989 - S 2706 A - St 141/S 2137A - St 113 -, KSt-Kartei, § 4 KStG, Karte C 4.1) gebildeten passiven Rechnungsabgrenzungsposten können - in analoger Anwendung der R 34 Abs. 2 Satz 5 EStR - vor Ablauf des Auflösungszeitraums aufgelöst werden; dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass der Rechnungsabgrenzungsposten in vollem Umfang aufgelöst wird. Ein Wahlrecht, den Rechnungsabgrenzungsposten auf einen anderen (kürzeren) Zeitraum zu verteilen, besteht nicht.