Alleinstehende Steuerpflichtige können einen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende von der Summe der Einkünfte abziehen, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihnen ein Kinderfreibetrag zusteht. Alleinstehend sind Steuerpflichtige, die unter anderem nicht die Voraussetzungen für die Zusammenveranlagung erfüllen und auch keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bilden (vgl. § 24b EStG). In Fällen der getrennten oder der besonderen Veranlagung (bis einschließlich VZ 2012) bzw. der Einzelveranlagung (ab VZ 2013) ist im Jahr der Eheschließung eine zeitanteilige Berücksichtigung ausgeschlossen (vgl. BMF-Schreiben vom 29. Oktober 2004, BStBl 2004 I S. 1042, [ESt-Kartei SH, Karte 1 zu § 24b], Tz. II.2.).
Der BFH hat nunmehr mit Urteil vom 5. November 2015 (Az. III R 17/14) entgegen der Rechtsauffassung der Finanzverwaltung entschieden, dass bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen im Jahr der Eheschließung bei Wahl der besonderen Veranlagung nach § 26c EStG a. F. eine zeitanteilige Gewährung des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende möglich ist.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|