FinMin Schleswig-Holstein - Erlass vom 08.08.2005
VI 325 - S 0186 - 001

FinMin Schleswig-Holstein - Erlass vom 08.08.2005 (VI 325 - S 0186 - 001) - DRsp Nr. 2008/89277

FinMin Schleswig-Holstein, Erlass vom 08.08.2005 - Aktenzeichen VI 325 - S 0186 - 001

DRsp Nr. 2008/89277

Gemeinnützigkeitsrechtliche Behandlung der Arzneimittelabgabe durch Krankenhausapotheken (§ 65 AO)

Zur Arzneimittelabgabe durch Krankenhausapotheken ist, die Auffassung zu vertreten, dass es sich bei den Betätigungen, die Krankenhausapotheken nach den Erweiterungen des Apothekengesetzes durch das GKV-Modernisierungsgesetz zusätzlich ausüben dürfen und für die sie ein Entgelt erhalten, bei Zugehörigkeit der Apotheken zu einem gemeinnützigen Krankenhaus um steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe handelt.

Hierunter fallen

  • die Abgabe von Medikamenten an ehemals ambulante oder stationäre Patienten zur Überbrückung gegen gesondertes Entgelt,

  • Medikamentenlieferungen an ermächtigte Ambulanzen des Krankenhauses, an Polikliniken, an Institutsambulanzen, an sozialpädiatrische Zentren, an ermächtigte Krankenhausärzte - soweit es sich in diesen Fällen nicht um Innenumsätze des Trägers der Krankenhausapotheke handelt - und an öffentliche Apotheken,

  • Medikamentenlieferungen gegen gesondertes Entgelt an Personen, die im Krankenhaus beschäftigt sind,

  • Abgabe von Medikamenten zur unmittelbaren Anwendung durch ermächtigte Krankenhausambulanzen an Patienten während der ambulanten Behandlung und