Mit Kurzinfo vom 28.07.2022 (http://ais-produktion.clmst-sh.dcsprod.de:8003/x/96727) war das Verfahren zum erleichterten Ausfuhrnachweis in Fällen, in denen eine Ausfuhr in das Vereinigte Königreich Großbritannien (ohne Nordirland) bei einer inländischen Ausfuhrzollstelle elektronisch angemeldet worden ist und über eine Grenzzollstelle in einem anderen Mitgliedstaat ausgeführt wird, es aber dem Unternehmer nicht möglich oder nicht zumutbar ist, den Ausfuhrnachweis durch den Ausgangsvermerk oder den Alternativ-Ausgangsvermerk zu führen, vorgestellt worden.
Diese - ursprünglich bis zum 31.12.2022 befristete - Billigkeitsregelung wird bis zum 31. Dezember 2023 verlängert.
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