FinMin Schleswig-Holstein - Erlass vom 10.08.2012
VI 301 - S 2741 - 109

FinMin Schleswig-Holstein - Erlass vom 10.08.2012 (VI 301 - S 2741 - 109) - DRsp Nr. 2012/80786

FinMin Schleswig-Holstein, Erlass vom 10.08.2012 - Aktenzeichen VI 301 - S 2741 - 109

DRsp Nr. 2012/80786

Zinsschranke (§ 4h EStG, § 8a KStG) Feststellung des EBITDA-Vortrags nach § 4h Absatz 4 EStG

Nach § 4h Absatz 4 EStG ist ein EBITDA-Vortrag bei der Zinsschranke gesondert festzustellen. Die Feststellung eines EBITDA-Vortrages erfolgt - wie auch der Zinsvortrag - zum Schluss des Wirtschaftsjahres und nicht zum Schluss des Veranlagungszeitraumes.

a) Problemstellung

Nach § 4h Absatz 1 Satz 3 EStG kann das verrechenbare EBITDA eines Wirtschaftsjahres, soweit es den Zinssaldo übersteigt, in die folgenden fünf Wirtschaftsjahre vorgetragen werden.

In diesem Kontext ist gefragt worden, ob der EBITDA-Vortrag für alle Wirtschaftsjahre in einer Summe festzustellen ist, oder ob im Hinblick darauf, dass der EBITDA-Vortrag zeitlich auf fünf Wirtschaftsjahre beschränkt und in § 4h Absatz 1 Satz 4 EStG von „EBITDA-Vorträgen” (Mehrzahl) die Rede ist, für jedes Wirtschaftsjahr des Entstehens eines EBITDA-Vortrags eine gesonderte Feststellung zu erfolgen hat, die maximal bis zum Ende des fünften Wirtschaftsjahres fortzuführen ist.