FinMin Schleswig-Holstein - Erlass vom 12.06.2008
VI 353 - S 3820 - 009

FinMin Schleswig-Holstein - Erlass vom 12.06.2008 (VI 353 - S 3820 - 009) - DRsp Nr. 2008/92662

FinMin Schleswig-Holstein, Erlass vom 12.06.2008 - Aktenzeichen VI 353 - S 3820 - 009

DRsp Nr. 2008/92662

Erbschaftsteuer; Fiktive Abzugssteuer nach § 14 Abs. 1 Satz 2 ErbStG

Der BFH hat in seinem Urteil vom 2. März 2005(BStBl. 2005 II S. 728) entschieden, dass bei einer Schenkungskette die Steuer für den Letzterwerb so zu berechnen sei, das sich der Freibetrag zum Zeitpunkt dieses Erwerbs tatsächlich auswirkt, soweit er nicht innerhalb des 10-Jahreszeitraums verbraucht wurde.

Nach einer Erhöhung der Freibeträge kann somit ein Betrag bis zur Höhe der Differenz zwischen dem neuen und dem alten Freibetrag steuerfrei zugewendet werden. Dies gilt auch dann, wenn der Freibetrag in seiner bisherigen Höhe bei der Besteuerung der Vorerwerbe im Zehnjahreszeitraum des § 14 ErbStG bereits verbraucht worden war und wenn diese Zuwendungen die Höhe des neuen Freibetrags erreicht oder übersteigt.

Beispiel:

Der Vater schenkt seiner Tochter im Jahr
1994 ein Bankguthaben i.H.v. 600.000 DM,
1997 Bargeld i.H.v. 150.000 DM,
2000 ein Bankguthaben i.H.v. 200.000 DM und
2001 ein Bankguthaben i.H.v. 500.000 DM.
Erwerb 1994
Bankguthaben 600.000 DM
abzügl. Freibetrag - 90.000 DM
steuerpflichtiger Erwerb 510.000 DM
Steuersatz 8 %; Steuer 40.800 DM
verbrauchter Freibetrag 90.000 DM
Erwerb 1997
Bargeld 150.000 DM
zzgl. Vorerwerb + 600.000 DM
750.000 DM
abzügl. Freibetrag - 400.000 DM
steuerpflichtiger Erwerb 350.000 DM
Steuersatz 11 %; Steuer 38.500 DM
abzüglich Steuer Vorerwerb
fiktive Steuer nach § 14 (1) S. 2