Zu der Frage, wie eine bei Beendigung des Vermögensstands der Ausgleichsgemeinschaft entstandene Ausgleichsforderung gemäß § 6 Abs. 2 Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) erbschaft- und schenkungsteuerlich zu behandeln ist folgende Auffassung zu vertreten:
Die Lebenspartnerschaft endet zu Lebzeiten der Partner
Die Ausgleichsforderung stellt keine freigebige Zuwendung im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG dar. Nach § 6 Abs. 2 LPartG in Verbindung mit §§ 1371 bis 1390 BGB besteht eine rechtliche Verpflichtung der Partner, den Überschuss, den sie während der Dauer des Vermögensstandes erzielt haben, auszugleichen. Da die Forderung kraft Gesetzes entsteht, liegt keine Freigebigkeit vor. Eine solche Ausgleichsforderung fällt auch nicht unter die übrigen Tatbestände des § 7 ErbStG.
Die Lebenspartnerschaft endet mit dem Tod eines der Partner und der überlebende Partner wird Erbe
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