FinMin Schleswig-Holstein - Erlass vom 14.01.2011
VI 353 - S 3715 - 016

FinMin Schleswig-Holstein - Erlass vom 14.01.2011 (VI 353 - S 3715 - 016) - DRsp Nr. 2011/80039

FinMin Schleswig-Holstein, Erlass vom 14.01.2011 - Aktenzeichen VI 353 - S 3715 - 016

DRsp Nr. 2011/80039

Bedarfsbewertung; Gesonderte Feststellung in Vermächtnisfällen

Wird eine wirtschaftliche Einheit des Grundbesitzes oder ein Miteigentumsanteil daran durch Vermächtnis zugewandt, ist der Wert der wirtschaftlichen Einheit oder des Miteigentumsanteils gesondert festzustellen und dem Vermächtnisnehmer zuzurechnen. Der Vermächtnisnehmer wird im Fall des Grundbesitzvermächtnisses bei der Erbschaftsteuer so behandelt, als sei auf ihn Grundbesitz mit dinglicher Wirkung übergegangen. Die Feststellung gegenüber dem Vermächtnisnehmer erfolgt unabhängig davon, ob gegenüber dem Erben oder der Erbengemeinschaft eine Feststellung erfolgt.

In Fällen eines Vermächtnisses, bei dem der Wert des Vermächtnisgegenstands nach § 151 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 BewG festzustellen ist, gilt Entsprechendes.

An der hiervon abweichenden Regelung nach Abschnitt 2 Abs. 2 Nr. 4, Abschnitt 4 Abs. 1, Abschnitt 5 Abs. 1 und Abschnitt 6 Abs. 1 Satz 3 der gleich lautenden Erlasse vom 30. März 2009 zur Feststellung von Grundbesitzwerten, von Anteilswerten und von Betriebsvermögenswerten (BStBl 2009 I S. 546) wird nicht mehr festgehalten.

Der Erlass ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden. Er ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder. Ich bitte, die Feststellungsfinanzämter entsprechend zu informieren.