FinMin Schleswig-Holstein - Erlass vom 14.07.2011
VI 353 - S 3812a - 003 - 031

FinMin Schleswig-Holstein - Erlass vom 14.07.2011 (VI 353 - S 3812a - 003 - 031) - DRsp Nr. 2011/80395

FinMin Schleswig-Holstein, Erlass vom 14.07.2011 - Aktenzeichen VI 353 - S 3812a - 003 - 031

DRsp Nr. 2011/80395

Erbschaftsteuer; Vorliegen eines Wohnungsunternehmens nach § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1d) ErbStG

Von den Steuervergünstigungen nach §§ 13a und 19a ErbStG sind nach § 13b Abs. 2 Satz 1 ErbStG vermögensverwaltende Unternehmen ausgeschlossen. Ein vermögensverwaltendes Unternehmen liegt vor, wenn das Unternehmensvermögen zu mehr als 50 % aus Verwaltungsvermögen besteht. Zum Verwaltungsvermögen gehören nach § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 ErbSt Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke, Grundstücksteile, grundstücksgleiche Rechte und Bauten. Nach § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1d ErbStG zählen derartige Wirtschaftsgüter dann nicht zum Verwaltungsvermögen, wenn der Hauptzweck des Unternehmens in der Vermietung von Wohnungen i. S. d. § 181 Abs. 9 BewG besteht, dessen Erfüllung einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb i. S. v. § 14 AO erfordert.