Mit Urteil vom 9. Mai 2012 - X R 30/06 - hat der BFH entschieden, dass bei der Berechnung der nicht abziehbaren Schuldzinsen nach § 4 Absatz 4a EStG für den Veranlagungszeitraum 2001 Unterentnahmen aus den Jahren vor 1999 außer Acht zu lassen sind. Damit ist § 52 Absatz 11 Satz 2 EStG i. d. F. des StÄndG 2001, wonach im ersten nach dem 31. Dezember 1998 endenden Wirtschaftsjahr von einem Kapitalkonto mit dem Anfangsbestand „0 DM” auszugehen ist, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Das BFH-Urteil wird in Kürze im BStBl II veröffentlicht.
Bisher zurückgestellte Verfahren können unter Bezugnahme auf die vorgenannte BFH-Entscheidung erledigt werden.
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