Ergänzend zum o.a. BMF-Schreiben ist zu beachten:
(Tz. 14 des o.a. BMF-Schreibens)
Für die Ermittlung der „gewogenen durchschnittlichen Haltedauer, bezogen auf das gesamte Beteiligungskapital” ist ausschließlich auf das Nominalkapital der jeweiligen Beteiligung abzustellen. Auf die detaillierte Entwicklung des Beteiligungskapitals unter Einbeziehung von Kapitalrücklagen, Gewinnmehrungen usw. kommt es daher nicht an. Der Begriff des „gesamten Beteiligungskapitals” ist im formalen Sinn zu verstehen. Darlehen, Mantel- und Optionsschuldverschreibungen, typische stille Gesellschaften und Anteilsoptionen gehören nicht zum Beteiligungskapital in diesem Sinne, selbst wenn sie in einer Krise Eigenkapital ersetzenden Charakter hätten.
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