FinMin Schleswig-Holstein - Erlass vom 15.09.2005
VI 355 - S 4514 - 020

FinMin Schleswig-Holstein - Erlass vom 15.09.2005 (VI 355 - S 4514 - 020) - DRsp Nr. 2008/89319

FinMin Schleswig-Holstein, Erlass vom 15.09.2005 - Aktenzeichen VI 355 - S 4514 - 020

DRsp Nr. 2008/89319

Aufhebung von Sondereigentum

Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört (§ 1 Abs. 2 Wohnungseigentumsgesetz [WoEigG]). Das Sondereigentum an einer Wohnung ist also ein Bestandteil des Wohnungseigentums und entsteht kraft Bestellung an den Räumen eines Gebäudes.

An das FinMin ist die Frage herangetragen worden, ob Grunderwerbsteuer bei Aufhebung des Sondereigentums anfällt. Im konkreten Fall geht es um ein mit mehreren Reihenhäusern bebautes Grundstück, an denen Sondereigentum besteht. Die Eigentümer wollen durch übereinstimmenden Beschluss das Sondereigentum aufheben und im Anschluss daran das gemeinschaftliche Grundstück real teilen in der Weise, die der bisherigen Aufteilung in Wohnungseigentum entspricht.

Mit der Aufhebung erwirbt jeder Beteiligte Miteigentum an den Reihenhäusern der übrigen Beteiligten. Dem Wortlaut nach greift für diesen Vorgang keine Befreiungsvorschrift. Dem Rechtsgedanken des § 5 Abs. 2 GrEStG und des § 7 Abs. 1 GrEStG folgend, bei ähnlichen Konstellationen nur echte Wertverschiebungen grunderwerbsteuerlich zu erfassen, ist jedoch im vorliegenden Fall die Rechtsauffassung zu vertreten, dass mangels einer Wertverschiebung Grunderwerbsteuer nicht zu erheben ist.