FinMin Schleswig-Holstein - Erlass vom 16.01.2013
VI 309 - S 2810 - 011

FinMin Schleswig-Holstein - Erlass vom 16.01.2013 (VI 309 - S 2810 - 011) - DRsp Nr. 2013/80190

FinMin Schleswig-Holstein, Erlass vom 16.01.2013 - Aktenzeichen VI 309 - S 2810 - 011

DRsp Nr. 2013/80190

Grenzüberschreitende Anrechnung von Körperschaftsteuer; Auswirkungen der EuGH-Entscheidung vom 6.3.2007 (Rs. C-292/04 - Meilicke I):

Das FG Köln hatte dem EuGH mit Beschluss vom 14.5.2009 Fragen im Zusammenhang mit der Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer vorgelegt.

Die auf den Vorlagebeschluss des FG Köln ergangene Entscheidung des EuGH datiert vom 30.6.2011.

Das FG Köln hat mit Urteil vom 27.8.2012 die Klage mangels entsprechender Nachweise abgewiesen und entschieden, dass es für die Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer nicht ausreichend sei, wenn eine Bank die anrechenbare ausländische Steuer lediglich aus dem Körperschaftsteuergesetz ableite und bescheinige. Denn hieraus ergebe sich nicht, dass die Steuer von dem ausländischen Unternehmen auch tatsächlich entrichtet wurde.

Die vom FG Köln zugelassene Revision ist beim BFH unter dem Aktenzeichen I R 69/12 anhängig.

In einem Parallelverfahren zu dem Verfahren vor dem FG Köln wurde von dem FG Münster mit Urteil vom 19.1.2012 zu der Frage der Anrechnung von ausländischer Körperschaftsteuer Stellung genommen.