Die obersten Finanzbehörden der Länder haben die Frage der Besteuerung von Fußballtoto-Glücksspielen erneut erörtert.
Als Ergebnis der Erörterung bleibt festzuhalten, dass sowohl die „13er-Wette” als auch die Auswahlwette „6 aus 45” als Sportwetten im Sinne des § 17 Absatz 2 RennwLottG zu qualifizieren sind.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|