Mit der Bezugs-Kurzinformation hatte ich zum Umgang mit Anträgen auf Änderung der Bescheide über die Festsetzung des Anspruchs auf Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. November 2009 (1 BvR 2192/05) Stellung genommen.
Mit der Aktualisierung vom 6. Februar 2015 hatte ich darüber unterrichtet, dass der BFH in seinem nichtveröffentlichten Urteil vom 11.11.2014 (I R 46/13) der Verwaltungsauffassung gefolgt ist und darauf abgestellt hat, dass die jeweils ergangenen Endbestände-Feststellungsbescheide bereits vor Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2010 in Bestandskraft erwachsen waren und die Neufassung der § 36, § 37 Abs. 1 KStG 2002 n. F. folglich nicht angewendet werden kann.
In einem weiteren Klageverfahren (
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