FinMin Schleswig-Holstein - Erlass vom 21.06.2013
Kurzinfo ESt 20/2013

FinMin Schleswig-Holstein - Erlass vom 21.06.2013 (Kurzinfo ESt 20/2013) - DRsp Nr. 2013/80481

FinMin Schleswig-Holstein, Erlass vom 21.06.2013 - Aktenzeichen Kurzinfo ESt 20/2013

DRsp Nr. 2013/80481

Berücksichtigung von Kapitaleinkünften bei der Prüfung der Einkunftsgrenzen nach § 1 Abs. 3 EStG

Eine natürliche Person, die weder über einen Wohnsitz noch über einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland verfügt, wird auf Antrag mit ihren inländischen Einkünften als unbeschränkt Steuerpflichtige behandelt, sofern mindestens 90 % ihrer Welteinkünfte der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder - bei Nichterreichen der relativen Einkunftsgrenze - sie den für den jeweiligen Veranlagungszeitraum maßgeblichen Grundfreibetrag unterschreitet (§ 1 Abs. 3 EStG). In diesem Zusammenhang stellte sich die Frage, ob Kapitalerträge, die dem gesonderten Steuertarif nach § 32d Abs. 1 EStG unterliegen oder - im Falle von ausländischen Kapitalerträgen - im Inland dem gesonderten Steuertarif nach § 32d Abs. 1 EStG unterliegen würden, bei der Ermittlung der Einkunftsgrenzen nach § 1 Abs. 3 EStG berücksichtigt werden müssen.

Ich bitte hierzu folgende Auffassung zu vertreten: