FinMin Schleswig-Holstein - Erlass vom 22.03.2005
VI 353 - S 3014 b - 029

FinMin Schleswig-Holstein - Erlass vom 22.03.2005 (VI 353 - S 3014 b - 029) - DRsp Nr. 2008/88773

FinMin Schleswig-Holstein, Erlass vom 22.03.2005 - Aktenzeichen VI 353 - S 3014 b - 029

DRsp Nr. 2008/88773

Bedarfsbewertung des Grundbesitzes; Ermittlung der Jahresmiete nach § 146 Abs. 2 BewG bei mehrstöckigen Mietverhältnissen

Zur Frage der Ermittlung der Jahresmiete in Fällen, in denen der Mieter ein Untermietverhältnis eingeht, ist folgende Auffassung zu vertreten:

Nach § 146 Abs. 2 Satz 2 BewG ist Jahresmiete das Gesamtentgelt, das die Mieter (Pächter) für die Nutzung der bebauten Grundstücke aufgrund vertraglicher Vereinbarungen für den Zeitraum von zwölf Monaten zu zahlen haben. Bei mehrstöckigen Mietverhältnissen ist zur Berechnung der Jahresmiete von den Beträgen auszugehen, die der oder die Mieter (Hauptmieter) an den Vermieter vereinbarungsgemäß zu zahlen haben. Hierzu zählen auch Untermietzuschläge.

Beispiel: