In Fällen, in denen von der im BMF-Schreiben vom 01. Oktober 2021 (BStBl 2021 I S. 1859) enthaltenen Nichtbeanstandungsregelung Gebrauch gemacht worden ist und die Abmahnleistungen als echter Schadenersatz nicht der Besteuerung unterworfen wurden, ist ein Vorsteuerabzug für die Rechtsanwaltsleistung beim Abmahnenden nicht zu versagen, soweit dessen wirtschaftliche Gesamttätigkeit zum Vorsteuerabzug berechtigt.
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