FinMin Schleswig-Holstein - Erlass vom 23.11.2005
VI 353 - G 1107 - 005

FinMin Schleswig-Holstein - Erlass vom 23.11.2005 (VI 353 - G 1107 - 005) - DRsp Nr. 2008/89996

FinMin Schleswig-Holstein, Erlass vom 23.11.2005 - Aktenzeichen VI 353 - G 1107 - 005

DRsp Nr. 2008/89996

Grundsteuerliche Behandlung von gebührenpflichtigen Krankenhausparkplätzen

Nach bisheriger Praxis wurden gebührenfrei nutzbare Besucher- und Personalparkplätze von Krankenhäusern als grundsteuerbefreit nach § 4 Nr. 6 GrStG angesehen. Die Krankenhäuser erfüllen die Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 oder 2 AO. Bezüglich der Parkplätze wurde von einer Hilfstätigkeit zur Verwirklichung des begünstigten Zwecks ausgegangen (vgl. Abschn. 31 Abs. 1 GrStR).

An einer derartigen Grundsteuerbefreiung kann nicht mehr festgehalten werden, wenn die Krankenhäuser die Besucher- und Personalparkplätze gebührenpflichtig machen und die Flächen nicht durch Widmung und Indienststellung zu einer (rechtlich) öffentlichen Sache geworden sind.

  • Eine Befreiung nach Abschn. 31 Abs. 1 GrStR i. V. m. § 4 Nr. 6 GrStG scheidet aus, weil die Entgeltlichkeit im Zusammenhang mit einer lediglich über den Hilfszweck vermittelten Befreiung als schädlich angesehen wird (Hinweis auf gleich lautende Ländererlasse vom 15. Januar 2002, BStBl. I S. 152, Tz. 3.2).