Gemäß § 4 Absatz 5b EStG in der Fassung des Unternehmensteuerreformgesetzes vom 14. August 2007 ( BGBl. 2007 I S.
Mit Urteil vom 29. Februar 2012 - 1 K 48/12 - (EFG 2012, S.
Mit BMF-Schreiben vom 10. Dezember 2012 ( BStBl 2012 I S. 1174) wurde der Punkt „Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer und der darauf entfallenden Nebenleistungen als Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 5b EStG)” in den Vorläufigkeitskatalog aufgenommen. Mit BMF-Schreiben vom 25. April 2013 (siehe Internetseite des BMF) wurden die Voraussetzungen, unter denen Einkommensteuerbescheide vorläufig ergehen, geändert. Der Vorläufigkeitsvermerk ist im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten nunmehr
sämtlichen Einkommensteuerbescheiden für Veranlagungszeiträume ab 2008, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb erfassen, ,
sämtlichen Körperschaftsteuerbescheiden für Veranlagungszeiträume ab 2008 sowie
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|