FinMin Schleswig-Holstein - Erlass vom 26.04.2013
VI 304 - S 2137 - 229

FinMin Schleswig-Holstein - Erlass vom 26.04.2013 (VI 304 - S 2137 - 229) - DRsp Nr. 2013/80380

FinMin Schleswig-Holstein, Erlass vom 26.04.2013 - Aktenzeichen VI 304 - S 2137 - 229

DRsp Nr. 2013/80380

Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe ab Veranlagungszeitraum 2008

Gemäß § 4 Absatz 5b EStG in der Fassung des Unternehmensteuerreformgesetzes vom 14. August 2007 ( BGBl. 2007 I S. 1912) sind die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen keine Betriebsausgaben. Dies gilt erstmals für Gewerbesteuer, die für Erhebungszeiträume festgesetzt wird, die nach dem 31. Dezember 2007 enden.

Mit Urteil vom 29. Februar 2012 - 1 K 48/12 - (EFG 2012, S. 933) hat das Finanzgericht Hamburg entschieden, dass diese Regelung nicht verfassungswidrig ist. Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt (Aktenzeichen I R 21/12).

Mit BMF-Schreiben vom 10. Dezember 2012 ( BStBl 2012 I S. 1174) wurde der Punkt „Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer und der darauf entfallenden Nebenleistungen als Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 5b EStG)” in den Vorläufigkeitskatalog aufgenommen. Mit BMF-Schreiben vom 25. April 2013 (siehe Internetseite des BMF) wurden die Voraussetzungen, unter denen Einkommensteuerbescheide vorläufig ergehen, geändert. Der Vorläufigkeitsvermerk ist im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten nunmehr

  • sämtlichen Einkommensteuerbescheiden für Veranlagungszeiträume ab 2008, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb erfassen, ,

  • sämtlichen Körperschaftsteuerbescheiden für Veranlagungszeiträume ab 2008 sowie