FinMin Schleswig-Holstein - Erlass vom 27.01.2012
VI 3011 - S 2741 - 109

FinMin Schleswig-Holstein - Erlass vom 27.01.2012 (VI 3011 - S 2741 - 109) - DRsp Nr. 2012/80731

FinMin Schleswig-Holstein, Erlass vom 27.01.2012 - Aktenzeichen VI 3011 - S 2741 - 109

DRsp Nr. 2012/80731

Zinsschranke (§ 4h EStG, § 8a KStG); Wegfall des Zins- bzw. des EBITDA-Vortrags nach § 4h Abs. 5 EStG bei unterjährigem schädlichen Ereignis

Es ist gefragt worden, wie in Fällen zu verfahren ist, in denen es unterjährig zu einem Ereignis - z. B. einem Anteilserwerb nach § 8c KStG bei einer Kapitalgesellschaft - kommt, das nach § 4h Absatz 5 EStG zum Entfallen eines Zins- bzw. eines EBITDA-Vortrags führt.

a) Problemstellung

Die Problemstellung soll anhand eines Beispielsfalls verdeutlicht werden.

Beispiel:

Zinsvortrag einer GmbH bei kalendergleichem Wirtschaftsjahr zum 31. Dezember 2010: 10 Mio. €.

Schädlicher Anteilserwerb zum 30. Juni 2011 in Höhe von 100 % der Anteile an der GmbH; die Voraussetzungen des § 8c KStG liegen vor.

Nicht abziehbarer Zinsaufwand des Wirtschaftsjahres 2011: 5 Mio. € (ohne Berücksichtigung des Anteilserwerbs).

Frage: Höhe des zum 31. Dezember 2011 festzustellenden Zinsvortrags?

b) Rechtliche Würdigung

Ich bitte, hierzu folgende Auffassung zu vertreten:

§ 4h Abs. 1 EStG lässt den Vortrag von im laufenden Wirtschaftsjahr nicht abziehbaren Zinsaufwendungen und eines im laufenden Wirtschaftsjahr nicht verbrauchten verrechenbaren EBITDA in die folgenden Wirtschaftsjahre zu. Die Feststellung eines Zinsvortrags bzw. eines EBITDA-Vortrags erfolgt jeweils zum Schluss des Wirtschaftsjahres.